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   BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S   

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BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S (https://dejure.org/1963,216)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1963 - I 359/60 S (https://dejure.org/1963,216)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1963 - I 359/60 S (https://dejure.org/1963,216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 78, 308
  • NJW 1964, 1342
  • DB 1964, 427
  • BStBl III 1964, 122
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.08.1961 - VI 35/61 U

    Verbrauch eines laufenden Verlust durch Sanierungsgewinn

    Auszug aus BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S
    In neuerer Zeit überwiegen die Auffassungen, daß die Sanierung einen betrieblichen Vorgang darstellt (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 35/61 U vom 4. August 1961, BStBl 1961 III S. 516, Slg. Bd. 73 S. 685; ebenso die Besprechungen hierzu von Hoffmann in Finanz-Rundschau 1961 S. 491; Eisenberg in Loepelmann und Heinemann in Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, Anmerkung zu § 10 d, Rechtsspruch 11).

    Der erkennende Senat trägt kein Bedenken, sich der Auffassung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs im Urteil VI 35/61 U anzuschließen, wonach der Gesetzgeber diese Rechtsprechung gebilligt habe.

  • RFH, 23.03.1938 - VI 95/38
    Auszug aus BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S
    Die Prüfung in dieser Hinsicht erstreckt sich nach den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI 95/38 vom 23. März 1938, RStBl 1938 S. 566; VI 194/38 vom 30. März 1938, RStBl 1938 S. 629, und I 240/41 vom 14. Juli 1942, RStBl 1942 S. 956, insbesondere auf die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Bezahlung von Steuern und sonstigen Schulden, das heißt auf das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens.

    Gelangt man dabei zu dem Ergebnis, daß ohne den Schulderlaß die für eine erfolgreiche Weiterführung des Betriebs und die Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen erforderliche Betriebssubstanz nicht erhalten werden könnte, muß das Unternehmen als sanierungsbedürftig angesehen werden (so insbesondere das oben angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs VI 95/38).

  • RFH, 30.06.1927 - VI A 297/27
    Auszug aus BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S
    Nach dem ersten hierzu ergangenen Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 297/27 vom 30. Juni 1927 (RStBl 1927 S. 197, Slg. Bd. 21 S. 263; vgl. ferner Becker, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1927 Sp. 894 und Mirre, Deutsche Steuer-Zeitung, 1927 S. 770) handelt es sich um einen betriebsfremden Vorgang.
  • RFH, 21.10.1931 - VI A 968/31
    Auszug aus BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S
    In späteren Entscheidungen (z.B. VI A 1499/28 vom 12. Dezember 1928, RStBl 1929 S. 86, und VI A 968/31 vom 21. Oktober 1931, RStBl 1932 S. 160, Slg. Bd. 29 S. 315) hat der Reichsfinanzhof diese Auffassung eingeschränkt.
  • RFH, 30.03.1938 - VI 194/38
    Auszug aus BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S
    Die Prüfung in dieser Hinsicht erstreckt sich nach den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI 95/38 vom 23. März 1938, RStBl 1938 S. 566; VI 194/38 vom 30. März 1938, RStBl 1938 S. 629, und I 240/41 vom 14. Juli 1942, RStBl 1942 S. 956, insbesondere auf die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Bezahlung von Steuern und sonstigen Schulden, das heißt auf das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens.
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    a) Obwohl bis zum Veranlagungszeitraum 1977 eine dem § 11 Nr. 4 KStG a.F. entsprechende Vorschrift für das Einkommensteuerrecht fehlte, führte der BFH die RFH-Rechtsprechung --wenn auch mit anderer Begründung-- fort und sah den Sanierungsgewinn nunmehr kraft Gewohnheitsrechts und wegen der sowohl im Körperschaft- als auch im Einkommensteuerrecht übereinstimmenden Grundsätze der Gewinnermittlung als nicht einkommensteuerpflichtig an (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122; vom 22. November 1963 VI 117/62 U, BFHE 78, 325, BStBl III 1964, 128, und vom 27. September 1968 VI R 41/66, BFHE 94, 186, BStBl II 1969, 102).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Für die Frage der Sanierungsbedürftigkeit sind insbesondere die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Bezahlung von Steuern und sonstigen Schulden, d.h. das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens maßgebend (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

    So schließt Privatvermögen die Sanierungsbedürftigkeit u.U. aus (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

    Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, wird auf die Sanierungsbedürftigkeit aller Betriebe abgestellt (BFH-Urteil in BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

  • BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01

    Sanierungsgewinn und Sanierungsabsicht

    Ein Unternehmen ist als sanierungsbedürftig anzusehen, wenn ohne die Sanierung die für eine erfolgreiche Weiterführung des Betriebs und die Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen erforderliche Betriebssubstanz nicht erhalten werden könnte (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

    Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt, liegt Sanierungsbedürftigkeit nur vor, wenn der erforderliche Finanzbedarf im Zeitpunkt des Schulderlasses auch aus dem Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter nicht gedeckt werden konnte (BFH-Urteile in BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122; vom 22. November 1983 VIII R 14/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472; vom 20. Februar 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493, und vom 27. Januar 1998 VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537).

  • BFH, 20.02.1986 - IV R 172/84

    Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns aus der Erhöhung des Betriebsvermögens

    Hierfür kann sprechen, daß die Klägerin nach Feststellung des FG schon seit 1976 keine Zahlungen mehr an Z geleistet hatte; doch ist auch das Zahlungsverhalten der Klägerin gegenüber anderen Gläubigern und zusätzlich zu prüfen, ob die Klägerin ihren Verpflichtungen durch Heranziehung des Privatvermögens ihrer persönlich haftenden Gesellschafter genügen konnte (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122; in BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472).

    Sie bedeutet einmal, daß das Unternehmen, insbesondere nach der erwarteten Ertragsentwicklung, im Zeitpunkt des Erlasses als lebensfähig angesehen werden konnte (vgl. Urteil in BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

    In der Rechtsprechung wird darum auch nur verlangt, daß die Sanierungsabsicht, an die ohnehin keine hohen Anforderungen gestellt werden, mitentscheidend für den Forderungserlaß war (vgl. Urteile in BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122; vom 26. November 1980 I R 52/77, BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181).

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 11/01

    Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer

    Ein Unternehmen ist als sanierungsbedürftig anzusehen, wenn ohne die Sanierung die für eine erfolgreiche Weiterführung des Betriebs und die Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen erforderliche Betriebssubstanz nicht erhalten werden könnte (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 106/85

    Sanierungseignung auch bei schuldenfreier Liquidation

    So schließt Privatvermögen die Sanierungsbedürftigkeit u.U. aus (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

    Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, wird auf die Sanierungsbedürftigkeit aller Betriebe abgestellt (BFH-Urteil in BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).

  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 37/84

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nach § 11 Nr. 4 KStG

    Die Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens ist zwar nach der Gesamtheit der Betriebe zu beurteilen, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe hat (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).
  • BFH, 26.11.1980 - I R 52/77

    Zu den Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns und einer verdeckten

    Sie muß aber mindestens mitentscheidend für den Schulderlaß gewesen sein (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 103/93

    Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

    Jedoch muß die Sanierungsabsicht für den Erlaß nicht allein entscheidend sein (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 I 359/60 S, BFHE 78, 308, BStBl III 1964, 122; vom 26. Februar 1988 III 257/84, BFH/NV 1989, 436).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 1494/06

    Sanierungsgewinn: keine Steuerbefreiung für Teilerlass bei fehlender

    Ein Unternehmen ist als sanierungsbedürftig anzusehen, wenn ohne die Sanierung die für eine erfolgreiche Weiterführung des Betriebs und die Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen erforderliche Betriebssubstanz nicht erhalten werden könnte (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963, I 359/60, BStBl III 1964, 122).

    Bei der Verschuldungssituation zum 30. September 1997 mit Verbindlichkeiten gegenüber der S in Höhe von 4.554.911,96 DM und Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von 599.000,-- DM hätte die zur Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen erforderliche Betriebssubstanz ohne eine Rückführung der Verbindlichkeiten nicht erhalten werden können (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963, I 359/60, BStBl III 1964, 122).

  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

  • BFH, 14.03.1990 - I R 129/85

    Sanierungsbedürftigkeit nicht schon bei Überschuldung, sondern erst bei drohender

  • BFH, 15.07.1968 - GrS 2/67

    Verrechnung eines körperschaftsteuerfreien Sanierungsgewinns

  • BFH, 03.05.1967 - I 263/63

    Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf seine

  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

  • BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69

    Vermögensvorteil - Außerbetriebliche Gründe - Verzicht des Gläubigers -

  • BFH, 26.02.1988 - III R 257/84

    Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn - Steuerfreiheit der

  • BFH, 24.02.1994 - IV R 71/92

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei verlorenem Zuschuß

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 149/82

    Zur Abgrenzung steuerbegünstigter Sanierungsmaßnahmen i. S. des § 3 Nr. 66 EStG

  • BFH, 03.12.1963 - I 375/60 U

    Nachträgliche Versagung der Sanierungsbedürftigkeit für einen Steuerpflichtigen

  • BFH, 22.04.1964 - I 62/61 U

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Gewährung von Vorteilen einer

  • BFH, 27.09.1968 - VI R 41/66

    Sanierungsgewinn als einkommensteuerlicher Gewinn

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 6 K 1267/11

    Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinn aus dem Teilverzicht eines

  • BFH, 30.04.1968 - I 161/65

    Steuerliche Einordnung bei Erlass von Schulden einer Organgesellschaft durch eine

  • FG Saarland, 27.03.1996 - 1 K 150/95

    Steuerfreiheit von Erhöhungen des Betriebsvermögens durch Schuldenerlass zum

  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2011 - 10 K 3751/08

    Sanierungsabsicht

  • BFH, 15.12.1966 - IV 232/64

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters bei Ausscheiden aus

  • FG Niedersachsen, 05.03.1992 - XI 319/91

    Steuerbefreiung eines betrieblichen Schuldenerlasses; Steuerfreier

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